Satzung der Achterkerke Stiftung mit Sitz in Braunschweig

§ 1

(1) Die Stiftung führt den Namen Achterkerke Stiftung.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Braunschweig.

(3) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

§ 2 Stifter

Stifter sind:

  1. Herr Heinz-Egon Achterkerke, geb. am 07.09.1944;
  2. Frau Brigitte Achterkerke geb. Abbes, geb. am 19.11.1951

§ 3 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Sie handelt in selbstloser Absicht, d.h. sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung kann ebenfalls mildtätige Zwecke erfüllen.

Stiftungszweck ist

a) die Förderung von begabten Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Fami­lien sowie von allein erziehenden Elternteilen, deren Wohnsitz auf der Insel Usedom oder im Bereich der Stadt Braunschweig liegt. Zur Förderung gehört unter anderem:
Die Übernahme von Kosten zur Förderung von Geist, Körper und Muse, wie z.B. Schul­geld, Schulausrüstung, Studiengebühren, Vereinsbeiträgen, aber auch die Unterstützung von Vereinen und Institutionen, die sich der Jugendarbeit widmen, den ausgewählten Kindern und Jugendlichen die Kompetenz bieten und sie im Sinne des Stiftungsgedan­kens fördern. Das gleiche gilt für musische Institutionen.

b) die Förderung der sozialen Kompetenz von Kindern und Jugendlichen unabhängig von ihrer Herkunft und Bildung. Es sollen geeignete Programme in den Kindergärten und Schulen angeboten werden, die den Stiftungszweck unterstützen und von der Stiftung gefördert werden.

(2) Die Stiftung darf einen Teil, jedoch höchstens einen Drittel ihres Einkommens dazu ver­wenden, um in angemessener Weise die Stifter und ihre nächsten Angehörigen zu unter­halten, ihre Gräber zu pflegen und ihre Andenken zu ehren.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können oder ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Ver­mögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 % ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführen.

(4) Die vorstehenden Ausschüttungen haben nach Maßgabe dieser Satzung jährlich zu einem vom Vorstand festzusetzenden Zeitpunkt zu erfolgen.

(5) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stif­tung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung besteht aus einem Barvermögen in Höhe von 275.000,00 € als Stiftungskapital. Dies wird durch Herrn Achterkerke in Höhe von 250.000,00 € und Frau Achterkerke in Höhe von 25.000 € am 15.12.2007 auf ein von der Stiftung einzurichtendes Konto bei der Nord/LB eingezahlt.
Herr Achterkerke verpflichtet sich, weitere Vermögenswerte von mindestens 750.000,00 € bis zum 31.12.2013 einzubringen; ebenso verpflichtet sich Frau Achterkerke, insge­samt 975.000,00 € an Vermögenswerten ebenfalls bis zum 31.12.2013 einzubringen. Bei den angesprochenen Vermö­genswerten wird es sich überwiegend um Immobilien-vermö­gen handeln.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen der Stifter sowie durch Zuwendungen dritter natürlicher und/oder juristischer Personen unbegrenzt erhöht werden, sofern diese dies ausdrücklich bestimmen.
Grundsätzlich soll das Stiftungsvermögen und der Stiftungsertrag durch Zustiftungen und Spenden erhöht werden. Dazu bedarf es der Unterstützung von Politik, Verwaltung, Ver­bän­den, Banken, Versicherungen und weiteren Multiplikatoren, insbesondere der Presse auf Usedom und in Braunschweig.

(3) Das Stiftungsvermögen kann in Immobilien, festverzinslichen Wertpapieren und Aktien angelegt werden.
Gehören zum Stiftungsvermögen Immobilien, so sind diese so zu erhalten, dass sie eine gute Rendite erzielen. Ggf. hat der Vorstand Um- und Neubauten vorzunehmen. Von den Bruttomieteinnahmen sind die laufenden Kosten, Reparaturrücklagen und Verwaltungs­kosten zu zahlen.
Der Vorstand kann für die Verwaltung der Immobilien einen Verwalter einsetzen. Dieser ist entsprechend den marktüblichen Bedingungen zu entlohnen.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus zwei natürlichen Personen, deren Amts­dauer vor­behaltlich der Regelungen dieser Satzung unbeschränkt ist.

(2) Herr Heinz-Egon Achterkerke und Frau Brigitte Achterkerke sind jeweils zu alleinvertre­tungsberechtigten Vorstandsmitgliedern auf Lebenszeit berufen.
Sie haben das Recht, jederzeit ohne Angabe von Gründen aus dem Stiftungsvorstand auszuscheiden.

(3)  Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so kann es bestimmen, wer an seine Stelle tritt. Das verbleibende Vorstandsmitglied hat der Berufung zuzustimmen. Bestimmt das ausscheidende Mitglied keinen Nachfolger, so wird die Entscheidung durch das verbleibende Vorstandsmitglied getroffen.
Jedes in den Vorstand eintretende Vorstandsmitglied hat gegenüber dem anderen Vor­stands­mitglied und gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erklären, wer im Falle sei­nes/ihres Todes an seine/ihre Stelle treten soll. Diese Erklärung kann das Vorstands­mitglied jederzeit abändern.

(4) Nach dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich ein neues zu berufen, falls keine Nachfolgeregelung durch den Vorgänger getroffen ist oder ein bestimmter Nach­folger nicht zur Verfügung steht.

(5) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglie­der Heinz-Egon Achterkerke und Brigitte Achterkerke vertreten die Stiftung jeweils allein.

§ 6 Kuratorium

(1) Die Stiftung soll ein Stiftungskuratorium erhalten, welches die Stifter und die jeweiligen Vor­stände berät, um eine möglichst effiziente Umsetzung des Stiftungszweckes gemäß § 3 zu ermöglichen.

(2) Das Kuratorium besteht mindestens aus drei, höchstens aus fünf Mitgliedern. Die Kura­toren werden für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Solange die Stifter leben, wer­den die Mitglieder des Kuratoriums jeweils von den Stiftern bestellt. Nach Ableben der Stifter soll der Vorstand die Kuratoriumsmitglieder bestellen. Sollte nach Beendigung der Amtszeit eines Kurators nicht innerhalb eines hal­ben Jahres eine entsprechende Nach­wahl stattgefunden haben, können die übrigen Kurato­riumsmitglieder ein weiteres Mitg­lied in ihren Kreis aufnehmen und selbst dessen Zuwahl festlegen.

(3)  Das Kuratorium gibt Empfehlung über die Anlagepolitik der Stiftung und die Vergabe der Stiftungserträge im Rahmen des Stiftungszwecks. Der Vorstand ist gehalten, aber nicht verpflichtet, diese Empfehlungen umzusetzen.

(4) Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Kuratoriumssitzung einzuberufen. Einzelheiten über Ablauf regelt ggf. eine vom Vorstand festgelegte Versammlungsordnung.

(5) Der Vorstand kann eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einberufen, sofern diese Satzung dies vorsieht. Für die außerordentliche Kuratoriumssitzung gilt die Versamm­lungs­ordnung nicht.

§ 7 Geschäftsordnung und Beschlussregelung

(1) Der Vorstand ist von dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied jährlich mindes­tens einmal unter Einhaltung einer Ladefrist von 21 Tagen (gerechnet vom Tag der Absen­dung an) und unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich einzuberufen.
Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Vorstandsmitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung beide Vorstands­mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig. Vorstandsbeschlüsse können im Um­laufverfahren erfolgen und sind schriftlich niederzulegen.
Der Vorstand ist gehalten, aber nicht verpflichtet, bei seinen Entscheidungen die Vor­schläge des Kuratoriums (§ 6) zu berücksichtigen. Lässt sich in einer Frage keine Ein­stimmigkeit im Vorstand erzielen, so ist die Frage auf der nächsten Kuratoriumssitzung vorzulegen und das Kuratorium unter Darstellung der beiden Handlungsalternativen um ein Votum zu bitten. Besteht eine besondere Eilbedürftigkeit, die es nicht erlaubt, bis zur nächsten ordentlichen Kuratoriumssitzung abzuwarten, so hat der Vorstand eine auße­r-ordentliche Kuratoriumssitzung einzuberufen. Lässt sich auch nach dem Votum des Ku­ratoriums keine Einigkeit zwischen den Vorstandsmitg­liedern erzielen, so sind die beiden Entschei­dungsalternativen demjenigen Präsidenten der Industrie- und Handelskammer vorzule­gen, in dessen Be­zirk sich die Entscheidung auswirkt. Sollte ein künftiger Präsi­dent der Industrie- und Handels­kammer hiermit nicht einverstanden sein, so gilt das Votum des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern kein Vorstands­mitglied widerspricht. Ein schriftlicher Beschluss gilt erst dann als rechtswirksam zu­stande gekommen, wenn die schriftliche Einverständniserklärung eines jeden Vorstands­mitglieds und die schriftliche Bestätigung des Inhalts der Beschlussfassung durch jedes Vorstandsmitglied vorliegen.

§ 8 Auslagen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Kuratoriums haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

§ 9 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung

(1)  Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres eine Vermö­gensübersicht, einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes und eine Jahresbi­lanz mit Gewinn- und Verlust-Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen.

(3) Die in vorstehender Ziffer (2) aufgeführten Unterlagen sind der Stiftungsaufsicht spä­tes­tens fünf Mo­nate nach Schluss des Geschäftsjahres vorzulegen.

§ 10 Änderung der Stiftungssatzung

(1) Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einstimmig nach Einholung des Votums des Kuratoriums einen neuen Stiftungszweck beschließen. Abweichend von § 7 Abs. 2 kann die Einstimmigkeit der Beschlussfassung nicht durch Entscheidungen oder Voten des IHK-Präsidenten oder des Kuratoriums ersetzt werden.
Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig oder mildtätig sein.

(2) Änderungen der Stiftungssatzung können nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstan­des und nach Einholung des Votums des Kuratoriums vorgenommen werden; diese Be­schlüsse werden erst wirksam, wenn sie von der Stiftungsbehörde genehmigt sind.

§ 11 Aufhebung oder Auflösung der Stiftung – Vermögensanfall

(1) Der Vorstand hat vor Auflösung der Stiftung zu prüfen, ob nicht als mildere Maßnahme eine Zweckänderung oder eine Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder eine Zusammenle­gung mit einer oder mehreren Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck in Betracht kommen kann.

(2) Diese Beschlüsse über Auflösung, Zusammenlegung oder Zulegung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit der Mitglieder des Vorstandes. Das Kuratorium ist zuvor anzuhören. § 6 Abs. 2 gilt in diesem Falle nur mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen eines Vor­standsmitgliedes nicht ersetzt werden kann. Abweichend von § 7 Abs. 2 kann die Ein­stimmigkeit der Beschlussfassung nicht durch Entscheidungen oder Voten des IHK-Präsi­denten oder des Kuratoriums ersetzt werden.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Stiftungsvermögen an
die Kroschke Stiftung für Kinder Braunschweig
Bogenstraße 26
22976 Ahrensburg
Finanzamt Stormarn, Nr. 3029976215.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stif­tungsrechts des Landes Niedersachsen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Stiftung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die Stiftungsaufsicht in Kraft.